Nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Einkommenssteuerrichtlinien
gehören folgende selbständig ausgeübte in
der Regel
zu den gewerblichen Tätigkeiten:
Apotheker
Buchführungshelfer
Buchhalter
Designer (wenn nicht künstlerisch tätig)
Detektiv
EDV-Berater (soweit er Anwendungssoftware entwickelt
oder deren Einsatz betreut – mit oder ohne Hochschulabschluss;
siehe auch EDV-Berater als freier Beruf)
Ehevermittler
Exportberater
Filmhersteller (sofern nicht insgesamt künstlerisch)
Finanz-
und Kreditberater (BFHE 153,222)
Fitness-Studio Betreiber (sofern
nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung
prägend ist)
Fotograf (sofern nicht künstlerisch oder
Bildberichterstattung)
Fotomodell
Fremdenführer
Fußpfleger
Grafiker
Handelsvertreter
Inkassobüro
Klavierstimmer
Kreditberater
Künstler-Agent
Künstler-Manager
Kursmakler
Landschaftsgärtner (sofern nicht Land- und Forstwirtschaft)
Medizinischer
Fußpfleger
Partnervermittlung
Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig
macht und eine Vorauswahl trifft
Personalvermittler
Pharmaberater
Projektierer (sofern nicht Ingenieur)
Propagandist
Public-Relations-(PR)Berater (sofern nicht künstlerisch)
Sachverständiger (Gewerblich tätig, wenn der Gutachter
bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine
gewerbliche oder handwerkliche Erfahrung knüpft oder wenn
kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche
Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der
Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen
gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten
eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung
schwieriger Streitfragen dient.)
Schönheitssalon
Übersetzungsbüroinhaber, der selbst über keine
Kenntnisse der Sprachen verfügt
Unternehmensberater (freiberuflich,
wenn als beratender Betriebs- oder Volkswirt aufgrund Ausbildung
oder Selbststudium)