Folgende Tätigkeiten gehören nach der Einkommensteuerrichtlinie
H 136 in der Regel
zu den freien Berufen:
Architekt (aber Gewerbe, wenn er schlüsselfertige
Bauten erstellt)
Arzt
Bauingenieur
Baustatiker
Beratender Volks- und Betriebswirt (Er muss Kenntnisse
in den hauptsächlichen
Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, zudem
in der Lage sein, diese fachliche
Breite ebenso in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen
- und davon auch tatsächlich Gebrauch machen.
Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch
ein Hochschulstudium
erworben wurden oder auf Selbststudium beruhen. Eine gewisse
Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich,
solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich
erstreckt.
Bei einer weiter gehenden Spezialisierung liegt dagegen eine
gewerbliche Tätigkeit vor.)
Bildberichterstatter
Biologe
Buchprüfer, vereidigt
Bücherrevisor, vereidigt
Designer
Dolmetscher
EDV-Berater (Er ist Freiberufler, soweit er Systemsoftware
entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf.
Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen als auch für
den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer
Kenntnisse anhand
eigener praktischer Arbeiten erbringt.)
Fahrschule (aber Gewerbe,
wenn der Inhaber keinen Fahrlehrerschein besitzt)
Hebamme
Heilpraktiker
Handelschemiker
Ingenieur (aber Gewerbe bei Herstellung, Bearbeitung
oder Vertrieb von Waren)
Innenarchitekt (aber Gewerbe bei Vermittlung
des Absatzes von Möbeln)
Interviewer
Journalist
Kameramann
Krankengymnast
Krankenpfleger (aber noch nicht abschließend
geklärt
bei häuslichen ambulanten Pflegediensten; bejaht durch Rechtsprechung
für Pflege durch Krankenschwestern oder –pflegern,
da Heilberufen ähnlich – verneint durch Rechtsprechung
für Pflege durch Altenpfleger, weil keine gesetzliche Erlaubnis
erforderlich und nicht vom Gesundheitsamt überwacht)
Künstler
(aber Gewerbe, soweit werbeaktiv)
Lehrer für Musikunterricht
und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze (aber gewerbliche
Tätigkeit bei Reitlehrern,
die einen Reiterhof (Beherbergung und Verköstigung) betreiben,
und Tanzlehrern, die in der Tanzschule z. B. Getränke
verkaufen)
Logopäde
Lotse
Maler (Kunstmaler)
Masseur (soweit als Heilmasseur tätig; gewerblich,
soweit es pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden
betrifft,
z. B. Sport- und Schönheitsmassage)
Musiker (soweit künstlerisch)
Notar
Patentanwalt
Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher
Ausbildung
Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
Restaurator (freiberuflich bei
Gemälden usw., jedoch in
der Regel nicht bei Gebrauchsgegenständen)
Schriftsteller
Steuerberater
Steuerbevollmächtigter
Tierarzt
Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker
ein bestimmtes Klangbild herstellt